Carport ohne Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz: Was §62 LBauO erlaubt
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Ein Carport ist schnell geplant – aber braucht er eine Baugenehmigung? In Rheinland-Pfalz ist die Antwort meistens Nein, wenn bestimmte Maße eingehalten werden. Doch die Details entscheiden: Ob ein Carport wirklich genehmigungsfrei ist, hängt von seiner Größe, der Anzahl der Seitenwände, dem geltenden Bebauungsplan und der Lage auf dem Grundstück ab. Dieser Ratgeber erklärt, was §62 LBauO RLP konkret vorschreibt, welche Maße Sie einhalten müssen, und welche Besonderheiten in Koblenz und Neuwied zu beachten sind.
Carport oder Garage? Die baurechtlich wichtige Unterscheidung
Baurechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob Sie einen Carport oder eine Garage bauen. Eine Garage ist ein allseitig geschlossenes Gebäude mit mindestens drei Wänden und einem Tor – sie gilt als vollwertiges Gebäude und unterliegt den strengeren Regelungen der Garagenverordnung RLP (GaVo RLP). Ein Carport hingegen ist eine offene Konstruktion: Er hat ein Dach auf Stützen, kann eine oder zwei Rückwände haben, besitzt aber keine vollständig geschlossene Einhausung und kein Garagentor.
Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil Carports in Rheinland-Pfalz deutlich leichter genehmigungsfrei gestellt werden können als Garagen. Die LBauO RLP behandelt Carports als "Überdachungen von Stellplätzen" oder als "Gebäude ohne Aufenthaltsräume", je nach konkreter Ausführung – und beide Kategorien profitieren von den Verfahrensfreiheitstatbeständen des §62 LBauO.
Wichtig in der Praxis: Sobald Sie an einen Carport eine Schiebetür, ein Sektionaltor oder mehr als zwei vollständige Seitenwände anfügen, nähern Sie sich der Garagendefinition an. Die Baubehörden in Koblenz und Neuwied prüfen bei Grenzfällen, ob das Vorhaben tatsächlich noch als offener Carport oder bereits als Garage zu werten ist. Im Zweifel sollten Sie das bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde vorab klären.
Hinweis: Eine Abstellkammer oder ein Geräteraum, der an den Carport angebaut wird, ist ein eigenes Gebäude und wird separat bewertet – in der Regel löst schon ein kleines Nebengebäude die Genehmigungspflicht aus, wenn es zusammen mit dem Carport die 50-m²-Grenze überschreitet.
Wann ist ein Carport in RLP genehmigungsfrei?
Die Rechtsgrundlage für genehmigungsfreie Carports in Rheinland-Pfalz ist §62 Abs. 1 Nr. 1 LBauO RLP. Danach sind "Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Toiletten bis 50 m² Grundfläche und 3 m Wandhöhe" verfahrensfrei. Ein Carport fällt in der Regel unter diese Vorschrift, weil er keine Aufenthaltsräume enthält – er ist ausschließlich zum Unterstellen von Fahrzeugen bestimmt.
Ergänzend greift für offene Überdachungen von Stellplätzen (also Carports ohne jede Seitenwand) häufig §62 Abs. 1 Nr. 6 LBauO RLP, der "Stellplätze und Garagen bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück" erfasst. Das bedeutet: Auch ein Carport, der rein technisch knapp über die 3-m-Wandhöhengrenze des Nr. 1-Tatbestands käme, kann über Nr. 6 genehmigungsfrei sein – sofern er als Stellplatzüberdachung konzipiert ist.
Das Ergebnis in der Praxis: Die allermeisten handelsüblichen Carports – Ein- oder Zweifachstellplätze mit einer Fläche zwischen 15 m² und 36 m² und einer Traufhöhe von 2,20 bis 2,60 m – sind in Rheinland-Pfalz genehmigungsfrei. Sie können direkt beauftragen und bauen, ohne Bauantrag, ohne Wartezeit, ohne Genehmigungsgebühren.
Maße, die entscheiden: Grundfläche, Wandhöhe, Seitenwände
Grundfläche: Die Grenze liegt bei 50 m². Die Grundfläche ist die Projektion der überdachten Fläche auf den Boden – also Breite × Tiefe des Carports. Ein Einzelcarport für ein Fahrzeug hat typischerweise 3,00 bis 3,60 m Breite und 5,00 bis 6,00 m Tiefe, also 15 bis 22 m². Ein Doppelcarport kommt auf 6,00 bis 7,20 m Breite und 5,00 bis 6,00 m Tiefe, also 30 bis 43 m². Selbst großzügige Doppelcarports bleiben damit deutlich unter der 50-m²-Grenze.
Wandhöhe: Die Grenze liegt bei 3,00 m, gemessen am höchsten Punkt der Außenwand. Bei Pultdächern – die häufigste Carport-Form – wird die Traufhöhe an der hohen Seite gemessen. Typische Carports liegen hier bei 2,20 bis 2,60 m. Achtung bei Hanggrundstücken: Auf abfallendem Gelände wird die Wandhöhe an der tiefer liegenden Seite gemessen – was scheinbar einfache Carports über die 3-m-Grenze heben kann.
Seitenwände: Ein Carport kann eine oder zwei Seitenwände haben, ohne seinen Charakter als "offene Konstruktion" zu verlieren – solange mindestens zwei Seiten dauerhaft offen bleiben. Vollständige Seitenwände auf drei oder vier Seiten machen die Konstruktion baurechtlich zur Garage. Teilwände (z.B. eine 1,20 m hohe Verblendung aus Lärchenholz) sind unkritisch und zählen nicht als vollständige Wände im baurechtlichen Sinn.
- 1Einzelcarport (1 Stellplatz): ca. 15–22 m² Grundfläche – problemlos unter 50 m²
- 2Doppelcarport (2 Stellplätze): ca. 30–43 m² Grundfläche – ebenfalls unter 50 m²
- 3Carport mit Abstellraum: Abstellraum-Fläche zählt mit – Gesamtfläche im Auge behalten
- 4Pultdach-Carports: Wandhöhe an der hohen Seite maßgeblich
- 5Hanggrundstücke: Wandhöhe immer an der tiefer liegenden Seite messen
Abstandsflächen zum Nachbargrundstück
Auch wenn kein Bauantrag nötig ist, muss der Carport die Abstandsflächenregeln des §8 LBauO RLP einhalten. Grundregel: Der Abstand von der Außenwand (oder der Dachkante bei wandlosen Konstruktionen) zur Grundstücksgrenze muss mindestens 3,00 m betragen.
Für offene Carports ohne seitliche Wandflächen gibt es jedoch eine wichtige Vereinfachung: Seiten, an denen keine geschlossene Wand vorhanden ist, erzeugen keine Abstandsfläche. Konkret bedeutet das: Ein reiner Stützendach-Carport, der auf vier Stützen ruht und keine Wandflächen hat, hat keine abstandsflächenrelevante Seite – er muss also theoretisch nicht einmal 3 m von der Grenze entfernt sein. In der Praxis empfehlen wir dennoch mindestens 0,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze, um spätere Wartungsarbeiten zu ermöglichen und Streit mit Nachbarn zu vermeiden.
Sonderregel für Garagen und Carports an der Grundstücksgrenze: §8 Abs. 9 LBauO RLP erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Grenzbebauung mit Garagen und Stellplatzüberdachungen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Grenzbauanlage eine Länge von 9 m pro Grundstücksgrenze nicht überschreitet und die mittlere Wandhöhe maximal 3 m beträgt. Diese Ausnahmeregelung ist für viele Grundstückssituationen in Neuwied und Koblenz relevant, wo Grundstücke oft schmal sind und ein seitlicher 3-m-Abstand den Carport praktisch unmöglich machen würde.
Hinweis: Die Grenzbebauungs-Ausnahme gilt nur, wenn die Nachbarseite zustimmt oder ein entsprechender Bebauungsplan die Grenzbebauung ausdrücklich erlaubt. Im Zweifel empfiehlt sich ein kurzes informelles Gespräch mit den Nachbarn, bevor gebaut wird.
GRZ, Bebauungsplan und Stellplatzpflicht
Grundflächenzahl (GRZ): In Wohngebieten gilt häufig eine GRZ von 0,3 bis 0,4. Das bedeutet: Maximal 30 bis 40 Prozent der Grundstücksfläche dürfen bebaut werden. Ein Carport zählt zur überbauten Fläche und damit zur GRZ-Berechnung. Nach §19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige GRZ durch Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen bis zu 50 Prozent überschritten werden – maximal jedoch auf einen Gesamtwert von 0,8. Praktisch bedeutet das: Auch wenn Ihr Grundstück mit dem Wohnhaus schon die zulässige GRZ ausschöpft, bleibt üblicherweise noch Spielraum für einen Carport.
Bebauungsplan: Der Bebauungsplan Ihrer Gemeinde kann die landesrechtlichen Regelungen einschränken oder erweitern. In manchen Neubaugebieten in Neuwied (z.B. in Heimbach-Weis oder Engers) schreiben Bebauungspläne vor, dass Stellplätze nur innerhalb bestimmter Bereiche auf dem Grundstück errichtet werden dürfen, oder sie begrenzen die Wandhöhe strikter als die LBauO. Den geltenden Bebauungsplan können Sie kostenlos bei der Verbandsgemeinde oder dem Stadtplanungsamt Koblenz einsehen – viele Kommunen stellen die Pläne auch als PDF zum Download bereit.
Stellplatzpflicht: Die Landesbauordnung RLP und die kommunalen Stellplatzsatzungen schreiben vor, wie viele Stellplätze für ein Wohngebäude nachgewiesen werden müssen. In der Regel sind es ein bis zwei Stellplätze pro Wohneinheit. Ein Carport erfüllt diese Nachweispflicht – er gilt als Stellplatz. Wer also einen neuen Carport baut, kann damit gleichzeitig eine vorhandene Stellplatz-Nachweispflicht erfüllen oder eine bestehende Baulast ablösen.
Falls doch eine Genehmigung nötig ist: Kosten und Ablauf
Wenn ein Carport die Verfahrensfreiheitsgrenzen überschreitet – etwa weil er größer als 50 m² ist, weil der Bebauungsplan ein vereinfachtes oder reguläres Baugenehmigungsverfahren vorschreibt, oder weil sich das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet – ist eine Baugenehmigung erforderlich. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §67 LBauO RLP ist dabei der häufigste Fall für genehmigungspflichtige Carports.
Im vereinfachten Verfahren werden keine vollständigen Baupläne mit Standsicherheitsnachweis eingereicht, sondern nur die bauplanungsrechtliche Prüfung (Bebauungsplan-Konformität, GRZ, Abstandsflächen) durchgeführt. Der zeitliche Aufwand beträgt in der Regel vier bis acht Wochen. Die Genehmigungsgebühr richtet sich nach dem Bauwert des Vorhabens und ist erfahrungsgemäß überschaubar – die Gebührensatzung des jeweiligen Landkreises gibt Auskunft über den konkreten Betrag.
Für die Einreichung benötigen Sie: einen Lageplan (amtlicher Katasterauszug plus Einzeichnung des Carports), eine Baubeschreibung und Grundriss- sowie Schnittzeichnungen des Carports. Diese Unterlagen fertigt in der Regel der Fachbetrieb oder ein Bauzeichner an. PA Dächer unterstützt bei der Vorbereitung der Genehmigungsunterlagen und kooperiert mit lokalen Bauvorlageberechtigten.
Fazit: So bauen Sie Ihren Carport in Koblenz und Neuwied richtig
Die gute Nachricht: Die weitaus meisten Carports in Rheinland-Pfalz sind nach §62 LBauO RLP genehmigungsfrei. Einzelcarports bis 22 m² und Doppelcarports bis 43 m² liegen komfortabel unter der 50-m²-Grenze, und die typische Traufhöhe von 2,20 bis 2,60 m unterschreitet die 3-m-Wandhöhengrenze deutlich.
Worauf es wirklich ankommt: der geltende Bebauungsplan, die korrekte Abstandsflächen-Berechnung bei Hanggrundstücken und die Einhaltung der GRZ. In Neuwied, wo viele Grundstücke in neueren Wohngebieten mit engeren Bebauungsplan-Festsetzungen versehen sind, und in Koblenz, wo Hanglagen im Moseltal und Denkmalschutzbereiche in der Innenstadt Sonderregeln auslösen können, empfiehlt sich eine kurze Vorab-Prüfung durch einen Fachbetrieb.
PA Dächer führt für jeden Kunden eine kostenfreie Machbarkeitsprüfung durch – inklusive Bebauungsplan-Abfrage, Abstandsflächenberechnung und GRZ-Check. Weitere Informationen zu Carports in Ihrer Region finden Sie auf Carport Koblenz beziehungsweise Carport Neuwied.
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PA Dächer führt für jeden Kunden eine kostenlose Genehmigungsprüfung durch – inklusive Bebauungsplan-Abfrage und Abstandsflächenberechnung.

