Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz: §62 LBauO erklärt
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Viele Hausbesitzer in Rheinland-Pfalz wissen nicht genau, wann eine Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung erfordert – und wann nicht. Die Antwort steckt im §62 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP). Dieser Artikel erklärt Ihnen, unter welchen Bedingungen Sie verfahrensfrei bauen dürfen, welche konkreten Maßgrenzen gelten und was in Sonderfällen wie Hanglagen, Denkmalschutzbereichen oder Bebauungsplänen zu beachten ist.
Wann ist eine Terrassenüberdachung in RLP verfahrensfrei?
Das Stichwort lautet "Verfahrensfreiheit": Ein Vorhaben ist verfahrensfrei, wenn für seine Errichtung kein förmliches Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Das bedeutet in der Praxis: Sie müssen keine Baupläne einreichen, keine Genehmigungsgebühren zahlen und nicht auf einen Bescheid warten. Sie können direkt beauftragen und bauen.
Wichtig ist jedoch eine Unterscheidung, die viele Bauherren unterschätzen: "Verfahrensfrei" bedeutet nicht "regellos". Das Vorhaben muss trotzdem alle materiellen Anforderungen der LBauO RLP erfüllen – also insbesondere die Abstandsflächenregeln – und es darf keine entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan geben. Eine Terrassenüberdachung, die zwar keine Genehmigung braucht, aber die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht einhält, ist dennoch baurechtswidrig.
Für Rheinland-Pfalz regelt §62 LBauO RLP abschließend, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Terrassenüberdachungen fallen – bei Erfüllung der Größenkriterien – unter §62 Abs. 1 Nr. 1 als "Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Toiletten bis 50 m² Grundfläche und 3 m Wandhöhe".
Hinweis: Im benachbarten Hessen gilt eine andere Bauordnung (HBO). Wer in Limburg an der Lahn baut, unterliegt nicht der LBauO RLP, sondern der Hessischen Bauordnung mit abweichenden Regelungen.
Die genauen Voraussetzungen nach §62 LBauO
Nach §62 Abs. 1 Nr. 1 LBauO RLP sind Terrassenüberdachungen verfahrensfrei, wenn drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
- 1Grundfläche maximal 50 m²: Die Grundfläche ist die Fläche unter dem Dach (Projektion auf den Boden). Eine typische Terrassenüberdachung mit 4 m × 6 m hat 24 m² – weit unter der Grenze. Erst bei sehr großzügigen Anlagen ab etwa 7 m × 7 m wird die 50-m²-Grenze relevant.
- 2Wandhöhe maximal 3 m: Die Wandhöhe wird am ungünstigsten Punkt – also am höchsten seitlichen Abschluss – gemessen. Handelsübliche Terrassenüberdachungen liegen bei 2,40 bis 2,70 m Traufhöhe, also komfortabel unter der Grenze. Achtung: Bei Gefälle des Untergrundes misst man an der tiefer liegenden Seite.
- 3Keine abweichenden Festsetzungen im Bebauungsplan: Schreibt der Bebauungsplan für Ihr Grundstück eine niedrigere Traufhöhe oder eine geringere Grundflächenzahl (GRZ) vor, haben diese Festsetzungen Vorrang.
Hinweis: Freistehende Überdachungen ohne Wandanschluss an ein bestehendes Gebäude können unter eine andere Nummer des §62 fallen oder genehmigungspflichtig sein – das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Abstandsflächen: Was die LBauO konkret vorschreibt
Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind die Abstandsflächenregeln des §8 LBauO RLP zwingend einzuhalten. Die Faustregel: Der Abstand von der Außenwand der Überdachung zur Grundstücksgrenze muss mindestens 3 m betragen.
Genauer gesagt berechnet sich die Abstandsfläche nach §8 Abs. 6 LBauO RLP als das 0,4-fache der Wandhöhe, mindestens jedoch 3 m. Bei einer Traufhöhe von 2,50 m ergibt das: 0,4 × 2,50 m = 1,0 m – aber die Mindestgrenze von 3 m gilt. Die Überdachung muss also mindestens 3 m von der Grenze entfernt sein.
Besonderheit bei offenen Konstruktionen: Eine Terrassenüberdachung ohne seitliche Wandflächen – also ein reines Dach auf Stützen – hat keine "Wand" im baurechtlichen Sinn. In diesem Fall entfällt die Abstandsfläche für die offenen Seiten. Nur die Wandflächen, die tatsächlich vorhanden sind (z.B. eine Rückwand am Haus), sind abstandsfläcbenrelevant.
Sonderfall Grenzbebauung: In einigen Situationen darf direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden (§8 Abs. 9 LBauO RLP) – etwa wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude direkt an der Grenze steht oder wenn eine geschlossene Bauweise im Bebauungsplan festgesetzt ist. Dieser Sonderfall muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Sonderfälle: Bebauungsplan, Denkmalschutz, Hanglagen
Bebauungsplan-Festsetzungen: Der Bebauungsplan Ihrer Gemeinde kann die LBauO RLP in beiden Richtungen modifizieren – er kann Erleichterungen gewähren, aber auch strengere Anforderungen stellen. Häufige Einschränkungen betreffen die Grundflächenzahl (GRZ), Baulinien oder Traufhöhenbegrenzungen. In neueren Wohngebieten in Neuwied (z.B. am Stadtrand Richtung Heimbach-Weis) oder Koblenz (Neubauviertel Kesselheim, Bubenheim) enthalten Bebauungspläne oft solche Festsetzungen. Die Abfrage des geltenden Bebauungsplans ist kostenfrei bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung möglich.
Denkmalschutzbereiche: Liegt Ihr Gebäude in einem Denkmalsschutzbereich oder ist es selbst ein Kulturdenkmal, greift zusätzlich das Denkmalschutzgesetz RLP (DSchG RLP). Das gilt beispielsweise in der historischen Koblenzer Altstadt nahe dem Deutschen Eck und dem Rheinufer sowie in Stadtteilen mit Ensemble-Denkmalschutz. In diesen Fällen ist eine Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich – unabhängig davon, ob das Bauvorhaben nach LBauO genehmigungsfrei ist.
Hanglagen in Koblenz und Neuwied: An den Hängen des Moseltals (Koblenz-Güls, Koblenz-Moselweiß) und am Neuwieder Becken stehen viele Grundstücke im Gefälle. Hier misst sich die Wandhöhe immer an der ungünstigsten – also der tiefer liegenden – Seite. Eine Überdachung, die von oben betrachtet 2,50 m hoch wirkt, kann von unten her die 3-m-Grenze überschreiten. Eine sorgfältige Aufmaß-Prüfung vor der Montage ist bei Hanggrundstücken besonders wichtig.
Was passiert, wenn man ohne Genehmigung baut?
Wer ein tatsächlich verfahrensfreies Vorhaben errichtet, handelt völlig korrekt – es gibt keine Pflicht zur Einreichung. Problematisch wird es erst, wenn das Vorhaben zwar verfahrensfrei ist, aber materiell gegen das Baurecht verstößt (z.B. Abstandsflächen werden nicht eingehalten). In diesem Fall bleibt die Anlage baurechtswidrig und die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises kann jederzeit einschreiten.
Im Extremfall bedeutet das eine Abrissverfügung: Sie müssen die Überdachung auf eigene Kosten wieder abbauen lassen. Dazu kommen Bußgelder und Verwaltungsgebühren. Das Risiko ist real – Nachbarn, die sich durch eine zu nah an der Grenze stehende Überdachung beeinträchtigt fühlen, informieren die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig.
Die gute Nachricht: Das Risiko lässt sich mit einfachen Mitteln ausschalten. Eine fachkundige Vorab-Überprüfung – Bebauungsplan-Abfrage, Grundstücksaufmaß, Abstandsflächenberechnung – kostet wenig Zeit, schützt aber vor einer der teuersten Überraschungen im Heimwerker-Bereich.
Fazit: So gehen Sie in Koblenz und Neuwied richtig vor
In Rheinland-Pfalz sind Terrassenüberdachungen bis 50 m² Grundfläche und 3 m Traufhöhe nach §62 LBauO RLP grundsätzlich verfahrensfrei. Kein Bauantrag, keine Wartezeit, kein Genehmigungsaufwand – das gilt als Grundregel in allen fünf Städten, in denen PA Dächer tätig ist.
Entscheidend sind aber immer die Abstandsflächen nach §8 LBauO RLP (mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze), der geltende Bebauungsplan Ihrer Gemeinde und eventuelle Denkmalschutz-Auflagen. Gerade in Hanglagen wie Koblenz-Güls oder auf den ebenen Grundstücken Neuwied in der Rheinebene, wo Bebauungspläne in neueren Wohngebieten oft enge GRZ-Werte festsetzen, lohnt sich eine fachkundige Vorab-Prüfung.
PA Dächer führt für jeden Kunden eine kostenfreie Genehmigungsprüfung durch – inklusive Bebauungsplan-Abfrage und Abstandsflächenberechnung. Weitere Informationen für Ihren Standort finden Sie direkt auf unserer Seite Terrassenüberdachung Koblenz beziehungsweise Terrassenüberdachung Neuwied.
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